Erbrecht und Testament
Was das Gesetz vorschreibt
Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist die gesetzliche Erbfolge festgehalten. Sie gilt, wenn die/ der Verstorbene kein rechtsgültiges Testament verfasst hat. Die Erben sind demnach die nächsten Verwandten einer/ eines Verstorbenen. Ihnen steht auch ungeachtet der testamentarisch festgelegten Verfügung ein Pflichtteil des Erbes zu.
- Erben erster Ordnung: Ehepartner, Kinder, Enkel und Urenkel
- Erben zweiter Ordnung: Eltern, Geschwister, Neffen/Nichten
- Erben dritter Ordnung: Großeltern, Onkel/Tanten, Cousins/Cousinen
Stiefkinder und Pflegekinder gehören nicht zu den gesetzlichen Erben, nicht eheliche Kinder sind ehelichen Kindern gleichgestellt.
Was Sie mit Ihrem Testament regeln können
Ein Testament muss handschriftlich verfasst sein, eine Datums- und Ortsangabe enthalten und von Ihnen mit vollem Namen unterschrieben werden. Jeder volljährige Mensch, der im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist, darf ein Testament verfassen. Für Privatpersonen ist dies dann empfehlenswert, wenn die gesetzliche Erbfolge den eigenen Wünschen nicht gerecht wird ‒ wenn zum Beispiel ein Erbe mehr oder weniger bekommen soll, als die Paragrafen es vorsehen, oder mit dem Erbe bestimmte Wünsche verbunden sind.
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